Satzung der Weilerswister Sportgemeinschaft 1998 e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen
„Weilerswister Sportgemeinschaft 1998“, abgekürzt „WSG 1998“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen eingetragen und führt 
den Zusatz „e. V.“.
3. Sitz des Vereins ist Weilerswist.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Sport-Jugendarbeit und von gesundheitsausgerichteten Sportgruppen. Dieser Zweck wird durch die Errichtung von Sportabteilungen – siehe § 11 – erfüllt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unter- schreiben.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Der Abteilung hingegen ist auf Wunsch eine Begründung zu nennen. Dem Betroffenen steht die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
4. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Mitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein bzw. die entsprechende Abteilung angehört.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein angehört, anzuerkennen.
6. Jedes Mitglied kann einer oder mehreren Abteilungen des Vereins angehören. Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ergibt bei Versammlungen nur eine Stimme.
7. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 4 Beiträge

1. Der Verein erhebt eine Abgabe je volljährigem Mitglied von den Abteilungen. Die Höhe wird vom Vorstand festgelegt. Bei Mehrfachmitgliedschaft ist die Abgabe von jeder Abteilung zu entrichten.
2. Die Höhe der Vereinsbeiträge und eventueller Aufnahmegebühren ist von den Abteilungen in einer Abteilungsversammlung festzulegen. Als Mindestbeitrag sind die vom Landessportbund jeweils festgesetzten Beiträge zu entrichten, da sonst keine Zuschüsse gewährt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt des Mitgliedes
c) durch Ausschluss des Mitgliedes
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung ist halbjährlich zum 30. Juni oder 31. Dezember mit einer Frist von 6 Wochen möglich.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgesprochen werden:
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit den Beitragszahlungen für eine Zeit von 12 Monaten im Rückstand ist,
b) bei wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen diese Satzung oder die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört,
c) bei vereinsschädigendem Verhalten,
d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
4. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen binnen 14 Tagen das Recht der Beschwerde vor der Abteilungsversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
5. Ein ausgeschiedenes Mitglied verliert jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 6 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung nachstehende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins.
2. Der Bescheid über diese Maßnahme ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht der Mitglieder vor dem vollendeten 16. Lebensjahr wird von deren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen. Hierbei kann jedoch für jedes Mitglied nur eine Stimme abgegeben werden.
2. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) die Abteilungsversammlungen
e) die Kassenprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
4. Die Einberufung der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn
a) schriftlich an alle Abteilungsleiter
b) durch Veröffentlichung in der Presse
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Berichte der Abteilungsleiter
c) Kassenbericht des Vorstandes
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Alle zwei Jahre Neuwahl des Vorstandes
g) Alle zwei Jahre Wahl der Kassenprüfer
h) Anträge
i) Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich vorliegen.
10. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden, wenn die Mehrheit mit der Aufnahme in die Tagesordnung einverstanden ist.
11. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.
12. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
13. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und von dem gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
2. Der Vorstand ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
3. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) einem/einer Geschaftsführer/in (Schriftführer/in)
d) dem/der Kassierer/in
e) den Abteilungsleitern
f) dem/der Jugendwart/in
Doppelfunktionen sind möglich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam.
4. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Vorstand des Vereins begleiten.
5. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenbücher und die Kasse zu prüfen.
Über das Ergebnis haben sie schriftlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
6. Aufgaben des Vorstandes:
a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen im Verkehr mit Behörden und Verbänden nach Absprache mit dem 2. Vorsitzenden.
b) In den Sitzungen und Versammlungen führt er den Vorsitz. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderungsfall.
c) Der Geschäftsführer führt den Schriftverkehr nach Weisung des Vorstandes, fertigt die Niederschriften über die Sitzungen.
d) Der Kassierer führt die Kassengeschäfte und erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltung wird nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.
8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
9. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.

§ 11 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
Der Abteilung obliegt die Organisation des Sport- und Spielbetriebes innerhalb der Abteilung.
Die Abteilung ist berechtigt, ihre internen Angelegenheiten selbständig zu regeln.
2. Für jede Abteilung sind eigene Bankkonten einzurichten, die von dem Kassierer verwaltet werden.
3. Der Verein gliedert sich zur Zeit in folgende Abteilungen:
– Volleyball
4. Durch Beschluß des Vorstandes können im Bedarfsfall weitere Abteilungen gegründet werden.
5. Die Abteilungsleiter oder einzelne Abteilungsmitglieder können den Verein oder ihre Abteilungen weder gerichtlich noch außergerichtlich vertreten oder Verbindlichkeiten eingehen.
Rechtsgeschäfte oder Verträge mit Wirkung für und gegen den Verein sind nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes zulässig, der im Falle eines schriftlichen Vertrages allein zeichnungsberechtigt ist.
6. Der Abschluß von Miet-, Pacht-, Arbeits- oder Übungsleiterverträgen ist nur durch den geschäftsführenden Vorstand zulässig.

§ 12 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Jugend des Vereins

1. Innerhalb des Vorstandes wird die Jugend durch den Jugendwart vertreten.
2. Die Beachtung der Jugendordnung sowie der jeweiligen Verbandsjugendordnung ist zwingend vorgeschrieben.
3. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend 
von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat
b) oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung muß geheim erfolgen.
4. Eventuell vorhandenes Vermögen ist auf die Gemeinde Weilerswist zu übertragen, mit der Zweckbestimmung, dies unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports zu verwenden.
5. Dieser §14 Abs. 1 bis 3 gilt auch für die Auflösung einzelner Abteilungen, wobei eventuell noch vorhandenes Vermögen dem Verein zum ausschließlichen Zweck der Jugendarbeit der anderen Abteilungen zu übertragen ist.
6. Ausgliederungen einzelner Abteilungen sind möglich. Hierüber ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

Weilerswist, den 5. Februar 1998